AGB

Allgemeine Geschäfts­bedingungen der KIWI.KI GmbH

§1 Allgemeine Bestimmungen

1. Sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der KIWI.KI GmbH, Wattstraße 11, 13355 Berlin, (im Folgenden „KIWI“ genannt) und ihren Vertragspartnern (im Folgenden „Vertragspartner“ genannt) basieren ausschließlich auf diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch „AGB“ genannt). Sie werden konkretisiert durch KIWI Angebote, KIWI Nutzungs-/Gestattungsverträge, KIWI Leistungsbeschreibungen, KIWI Installationsvoraussetzungen und weiteren besonderen KIWI Vertrags-/Geschäftsbedingungen, sofern vorhanden. All den Vorgenannten stehen diese AGB im Rang nach, soweit die Vorgenannten eine konkrete, abschließende Regelung enthalten.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner gelten nur dann, wenn KIWI ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

3. Die Vertragssprache ist deutsch. Bestehen (a) diese AGB, (b) weitere KIWI Vertragsdokumente oder (c) weitere KIWI Bedingungswerke in anderen Sprachen, so haben diese keinen verbindlichen Charakter und dürfen auch nicht zum Zwecke der Auslegung herangezogen werden. Maßgebend allein ist die jeweilige Version in deutscher Sprache.

§2 Leistungsgegenstand, Infrastruktur des Kunden, Regelungsgehalt

1. KIWI erbringt Leistungen aus und im Zusammenhang mit einem schlüssellosen, digitalen Türzugang gemäß der jeweils gesonderten Leistungsbeschreibung nach Abschluss eines Nutzungs- und Gestattungsvertrages (insbesondere innerhalb eines Betreiber-, Flex-, Kauf- oder Gewerbetreibender-vertrags). Hierfür wird ein KIWI Zugangssystem, bestehend aus verschiedenen Produkten wie z.B. KIWI Smart Entry, KIWI Smart Lock, SmartDOOR oder KIWI Safe, das entweder von KIWI zur Verfügung gestellt wird oder durch den Vertragspartner teilweise käuflich erworben wird, durch KIWI/KIWI Subunternehmer installiert und aktiviert. Nach erfolgter Aktivierung werden im KIWI Portal die Zugangsberechtigten durch den Vertragspartner hinterlegt. Sodann kann der jeweils Zugangsberechtigte via KIWI Portal, via KIWI App oder via KIWI Transponder (KIWI Ki oder KIWI Klick) die Türen elektronisch öffnen.
Damit erreicht KIWI beim Vertragspartner jeweils mit Blick auf das Öffnen von Türen und mit Blick auf die Verwaltung von Zugangsberechtigungen (a) einen besonderen Komfort, (b) ein kostensparendes System sowie (c) ein mit Blick auf die Verwaltung von Zugangsberechtigungen sicheres Zugangssystem.
Das KIWI System für sich genommen besitzt eine sehr hohe Zuverlässigkeit. Es wird jedoch nicht die die 100%ige Funktionsfähigkeit gewährleistet. Aus diesem Grunde kann das System auch nach Installation – je nach konkretem Einzelfall – in vielen Fällen zusätzlich noch durch eine spezielle Notfallkarte, durch eine KIWI Fernauslösung oder durch einen analogen Schlüssel geöffnet werden. Sollte das Öffnen auch damit nicht gelingen, gibt es für Notfälle einen versicherten Notfallservice, der Schlüsseldienste beauftragt.

2. Vertragspartner von KIWI bei den Nutzungs- und Gestattungsverträgen sind regelmäßig (a) Eigentümer (oder auch Vermieter)/Eigentümergemeinschaften (z.B. auch Verbraucher), (b) Wohnungsverwaltungen via Vollmacht oder (c) Mieter.

3. Die Verträge zwischen KIWI und seinen Vertragspartnern/Kunden gem. den vorstehenden Ziffern Nr.1 und 2 dieses Paragraphen werden mit dem Ziel einer dauerhaften Geschäftsbeziehung abgeschlossen.

4. Bestandteil der Nutzungs-/Gestattungsverträge sind stets die KIWI Installationsvoraussetzungen. Abweichungen zwischen den vorgenannten Installationsbedingungen und der tatsächlich vorhandenen Infrastruktur gehen zu Lasten des Vertragspartners. Dies gilt mit Blick auf die Erfüllbarkeit, die Kosten und die Zeit.
Der Vertragspartner trägt somit und darüber hinausgehend die Risiken aus und im Zusammenhang mit der lokalen Infrastruktur. Letzteres gilt umfassend mit Blick auf das (a) Einrichten, (b) Bereitstellen und (c) dauerhafte Unterhalten des KIWI Systems.

5. KIWI erbringt Leistungen auch als Lieferant, z.B. für die Hersteller sogenannter SmartDOORS, oder als Verkäufer von Zubehör für das KIWI Türzugangssystem. Diesen Leistungen liegt ein Liefervertragsmodell zugrunde (im Folgenden „Liefervertrag“ oder „Lieferverträge“). Für die Nutzung daraus resultierender Endprodukte ist ein gesonderter Nutzungs- und Gestattungsvertrag (mit Ausnahme des Kaufvertragsmodells) mit KIWI zu vereinbaren.

6. KIWI entwickelt seine Produkte im Rahmen einer Optimierung weiter. Solche Optimierungen sind durch den Vertragspartner zu akzeptieren, sofern der Vertragspartner durch die einzelne Optimierung objektiv nicht schlechter gestellt wird. Ein Anspruch des Vertragspartners auf eine Optimierung besteht nicht.

7. Sofern sich innerhalb dieser AGB aus dem jeweiligen konkreten Geschäftsmodell (vgl. § 2, vorstehende Nr. 1, 2 + 5) unterschiedliche Regelungen ergeben, sind diese entsprechend entweder als Überschrift und Vordersatz eines gesamten Paragraphen oder per definitionem in einer Einzelregelung innerhalb eines Paragraphen konkretisierend gekennzeichnet.

§3 Preise, Zahlungsbedingungen, Preiserhöhungsmöglich­keit, Aufrechnungsverbot, Sonderregelung Verbraucher

1. Die Preise von KIWI sind EURO-Preise – in anderen Währungen nach konkreter, vertraglicher Regelung (z.B. im KIWI Angebot) – und verstehen sich bei Kauf-/Lieferverträgen exklusive (a) der Lieferung und Installation und (c) exklusive etwaiger Transport-/Lieferantenversicherungen.

2. Die Preise gelten zzgl. einer etwaigen anfallenden Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird in der am Tag der jeweiligen Leistung jeweils geltenden Höhe berechnet.

3. Im Fall eines Auslandsbezugs übernimmt der Vertragspartner sämtliche diesbezüglich etwaig anfallenden (a) Zölle, (b) Gebühren und (c) Steuern und Abgaben.

4. Im Rahmen der Nutzungs- und Gestattungsverträge verpflichtet sich der Vertragspartner, u.a. (a) eine Einmalzahlung als Pauschale (b) eine Installationspauschale und (c) die monatlichen Nutzungsgebühren zu entrichten.

5. Mit der Pauschale aus vorgenannter Nr. 4 a) dieses Paragraphen sind insbesondere der Kaufpreis für die KIWI Hardware, die in das Eigentum des Vertragspartners übergehen soll (vgl. §4 Nr.1), der Sales- und Verwaltungsaufwand, die Zurverfügungstellung der KIWI Hardware (z.B. KIWI Smart Entry, KIWI Smart Lock, KIWI Knauf, etc.) zur Nutzung, jeweils exklusive der Installation (§3 Nr.4 (b)), marketingunterstützende Maßnahmen zu Gunsten einzelner Vertragsvarianten im Rahmen des jeweiligen Vertrages via Mischkalkulation abgegolten.

6. Die Installationspauschale von KIWI gem. Nr. 4 b) dieses Paragraphen beinhaltet lediglich die vorbesprochene und vertraglich vereinbarte Standardinstallation (gem. der KIWI Installationsvoraussetzungen) an einem Termin sowie pro (eine) Tür/ (ein) Safe. Wiederholungs- oder Ergänzungstermine, zum Beispiel weil der Installationserfolg an dem verabredeten Termin aus technischen, infrastrukturellen oder persönlichen Gründen auf Seiten des Vertragspartners nicht hergestellt werden konnte, oder eine Abweichung des Aufwands von den Standardvoraussetzungen führen zu weiteren Kosten des Kunden, es sei denn, KIWI hat den mangelnden Installationserfolg oder den erhöhten Aufwand zu vertreten.

7. Eine Installation setzt die Leistung (Leistungserfolg) einer Anzahlung in Höhe von 30% bezogen auf das Installationsvolumen, das sich aus den einmalig zu leistenden Pauschalen (§3 Nr.4 a) + b)) voraus.

8. Sobald das KIWI System aktiviert worden ist bzw. aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, nicht aktiviert werden konnte, ist die monatlich zu zahlende Nutzungsgebühr (§3 Nr.4 (c)) im Rahmen der Nutzungs-/Gestattungsverträge zu entrichten. Mit der monatlichen Nutzungsgebühr sind die laufenden Kosten von KIWI inkl. der Serviceleistungen gem. Leistungsbeschreibung abgegolten. Im Falle des ausdrücklich so benannten Kaufvertrags sind die Nutzungsgebühren für die gewährleistete Nutzungsdauer einkalkuliert. Selbstverständlich darf der Vertragspartner gegen Entrichtung der entsprechenden monatlichen Nutzungsgebühr das KIWI System auch über den gewährleisteten Zeitraum hinaus nutzen.

9. Zahlbeträge aus wiederkehrenden Leistungen/Nutzungen, z.B. die monatliche Nutzungsgebühr, sind im Voraus für den jeweiligen Folgemonat zu entrichten.

10. Im Sonderfall des anwachsenden Betreibervertrages werden die monatlich zu zahlenden Nutzungsgebühren im Rahmen von Abschlagszahlungen fällig. Eine Endabrechnung erfolgt jeweils zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres.

11. Die Nutzungs-/Gestattungsverträge von KIWI sind auf Dauer angelegt (vgl. nachfolgenden §11 zur Laufzeit und Kündigung). KIWI hat daher das Recht, die monatlichen Nutzungsgebühren (§3 Nr. 4 (c)) zum 01.01. eines jeden Jahres, frühestens jedoch 5 Jahres nach Vertragsunterzeichnung, zu erhöhen. Die Einzelheiten werden im jeweiligen Nutzungs-/Gestattungsvertrag/Angebot geregelt oder sind – sofern letzteres nicht der Fall ist – Bestandteil einer gesonderten Vereinbarung.

12. KIWI ist jederzeit berechtigt, Teilrechnungen zu schicken. Der Vertragspartner ist zu deren Begleichung verpflichtet.

13. Alle Rechnungen von KIWI sind zahlbar innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum.

14. Gegen Forderungen von KIWI kann der Kunde nur mit solchen Forderungen gegen KIWI aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

15. SONDERREGELUNG für Verbraucher: Ist der Vertragspartner Verbraucher, so kann dieser ausschließlich im Wege des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens zahlen.

§4 Eigentum von KIWI, Eigentumsvorbehalt

1. KIWI bleibt alleinige Eigentümerin aller zu installierenden/zu liefernden KIWI Gegenstände („KIWI Hardware“), es sei denn, (a) KIWI liefert im kaufmännischen Rahmen eines Liefervertrages Gegenstände für das SmartDOOR Produkt oder (b) KIWI liefert Gegenstände (KIWI Smart Entry, KIWI Smart Lock, KIWI Safe, KIWI Gateway und KIWI Transponder) im Rahmen eines ausdrücklich so bezeichneten Kaufvertrages oder c) es ist ausdrücklich etwas anderes im Vertrag mit KIWI vereinbart, wobei sich letztere Vereinbarung ausschließlich auf KIWI Smart Lock, KIWI Safe und/oder KIWI Transponder erstrecken kann.

2. In den letztgenannten Ausnahmefällen (§4 Ziff.1 (a) bis (c)) bleibt der Gegenstand bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung im alleinigen Eigentum von KIWI.

3. Die vorstehenden Ausnahmen (a) und (c) erstrecken sich in keinem Fall auf die KIWI Hardwarekomponente „KIWI Smart Entry“ und „KIWI Gateways“. Letztere bleiben in jedem Fall im alleinigen Eigentum von KIWI.

4. KIWI Apps, KIWI API, das KIWI Portal oder etwaige andere Software (vgl. § 8 Nr.6) bleiben stets im alleinigen Eigentum von KIWI. Hieran wird durch KIWI lediglich ein nicht ausschließliches, zeitlich befristetes Nutzungsrecht (vgl. nachstehenden §8) gewährt.

§5 Termine zur Installation, Installation, Teilleistungen

1. Jedwede Installation bedarf, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, einer Mindestvorlaufzeit von 8 Wochen ab Vertragsschluss.

2. Kann ein Termin aus Gründen, die KIWI nicht zu vertreten hat, (a) nicht wahrgenommen werden oder (b) führt nicht zum Erfolg, so wird ein neuer Termin unter Beachtung der vorstehenden Ziffer (§5 Nr.1) vereinbart.

3. In den Fällen von sog. höherer Gewalt gilt vorstehende Ziffer Nr.1 dieses Paragraphen ab Wegfall der Auswirkungen des Ereignisses der höheren Gewalt. Als höhere Gewalt gelten alle Fälle, die nicht dem Einfluss und Willen der Vertragsparteien unterliegen. Dies sind z.B. Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg, Terroranschläge, Cyber-/DoS-Attacken.

4. KIWI ist zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt. Der Vertragspartner ist zu deren Annahme verpflichtet. Auf §3 Nr.13 dieser AGB wird verwiesen.

§6 Gefahrübergang, Abnahme

1. Im Falle eines reinen Liefervertrages ohne Installation (zum Beispiel SmartDOORS) geht die Gefahr mit Versendung, also mit der Versendungshandlung, auf den Vertragspartner über.

2. Im Falle eines reinen Liefervertrages ohne Installation (zum Beispiel SmartDOORS) darf der Vertragspartner die Entgegennahme der Kaufsache nicht wegen unerheblicher Mängel verweigern.

3. Wann immer KIWI Hardware installiert, geht die Gefahr mit Abnahme der Installation auf den Vertragspartner über.

4. Befindet sich der Vertragspartner im Annahmeverzug, so geht im Falle der vorstehenden Ziffer Nr.3 dieses Paragraphen die Gefahr mit dem Zeitpunkt des ursprünglichen Installationstermins über.

5. Die Abnahme (vgl. §6 Nr.3) kann formlos und konkludent erfolgen. Ein nach der Installation von beiden Parteien unterschriebenes Protokoll dient allein zum Nachweiszwecke.

6. Die Abnahme (vgl. §6 Nr.3) erfolgt unverzüglich nach Installation. Sie darf nicht wegen unwesentlicher Mängel oder willkürlich verweigert werden.

7. Wird die Abnahme (vgl. §6 Nr.3) willkürlich bzw. wegen eines unwesentlichen Mangels verweigert, so gilt die Abnahme in dem Zeitpunkt der ersten mündlichen Aufforderung als erfolgt.

8. Der Vertragspartner ist im Rahmen der Nr. 3 dieses Paragraphen zu Teilabnahmen verpflichtet.

§7 Mängel

I. Sonderregelung für Lieferverträge bzw. kaufvertragliche Bestimmungen in anderen Verträgen

1. Für die zu liefernde KIWI Hardware beträgt die Gewährleistungszeit 2 Jahre ab Installation bzw. Lieferung, je nachdem, was vertraglich geschuldet ist.

2. Liegt ein Sachmangel bei Lieferung/Installation (vgl. obige Ziffer 1. dieses Paragraphen) vor, so wird KIWI nach ihrer Wahl die betroffenen Teile nachbessern oder gegen mangelfreie austauschen. Hierfür hat der Vertragspartner KIWI eine angemessene Frist einzuräumen. Mit der Nachbesserung oder einem Austausch geht weder eine Verlängerung der Gewährleistungszeit noch ein Neubeginn der Gewährleistungszeit einher.

3. Gelingt die Mängelbeseitigung nicht innerhalb angemessener Frist, so kann der Vertragspartner mit Blick auf die mangelhaften Teile wandeln oder mindern. Davon unbenommen ist ein Schadenersatzanspruch des Vertragspartners im Rahmen der Regelung des III. Nr.8 dieses Paragraphen.

4. Ein Sachmangel liegt insbesondere nicht in den folgenden Fällen vor: (a) nur unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, (b) bei natürlicher Abnutzung/Verschleiß, (c) bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder d) bei mangelhafter Wartung, sofern und soweit diese nicht KIWI obliegt. Weitere nicht abschließende Beispiele, wann ein Mangel nicht vorliegt, folgen zudem aus den gemeinsamen Regelungen in III. dieses Paragraphen.

5. Im Falle eines Liefervertrages ist der Vertragspartner, der Unternehmer/Gewerbetreibender ist, verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich nach Lieferung durch KIWI zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so gilt die Lieferung als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar.

6. Ist der Vertragspartner Unternehmer/Gewerbetreibender, so bestehen Rückgriffsansprüche i.S.d. § 445a BGB gegen KIWI nur, soweit der Vertragspartner mit seinem Käufer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Abreden getroffen hat.

7. Mängelansprüche verjähren 2 Jahre ab Ablieferung der Sache, es sei denn KIWI handelt (a) vorsätzlich oder (b) verschweigt den Mangel arglistig.

II. Sonderregelung für Nutzungs- und Gestattungsverträge

1. Bei ausdrücklich so benannten Kaufverträgen (also nicht in den Fällen der Lieferverträge) wird die Nutzung für einen Zeitraum entsprechend der Grundregelung in § 11 Nr.1 S.1 a)/b)/c) gewährleistet. In den übrigen Fällen der Nutzungs- und Gestattungsverträge entspricht die Gewährleistung der Nutzung der Vertragslaufzeit.

2. Weist die KIWI Hardware, die nicht im Eigentum des Vertragspartners ist, einen Mangel auf, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, so ist der Vertragspartner, für die Zeit, in der er aus diesem Grunde das KIWI Zugangssystem nicht nutzen kann, von der Entrichtung des monatlichen Entgelts anteilig befreit, (a) soweit nicht der Vertragspartner selbst den Mangel zu vertreten hat (vgl. z.B. Ausschlüsse von der Haftung in III. dieses Paragraphen) oder (b) die Aufhebung des Gebrauchs nur vorübergehender Natur ist (hierauf findet die Regelung in III. Nr.6 dieses Paragraphen entsprechende Anwendung).

3. Ist ein Mangel vom Vertragspartner zu vertreten, stellt KIWI die Beseitigung des Mangels inkl. der (a) An-/Abfahrt, (b) Diagnose, und (c) Vorbereitungshandlungen etc. dem Vertragspartner in Rechnung, die dieser zu begleichen hat.

III. Vertragsartübergreifende Regelungen
1. KIWI übernimmt keine Gewähr für das Funktionieren der kundeneigenen Infrastruktur, insbesondere nicht für Strom.

2. KIWI übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aus der Beschaffenheit und Infrastruktur des Gebäudes, in dem das Türzugangssystem installiert wird, entstehen. (Bsp.: Feuchtigkeit)

3. KIWI übernimmt keine Gewähr für das ununterbrochene Funktionieren des Türzugangssystems.

4. Kein Mangel ist insbesondere, wenn Batterien leer sind und gewechselt werden müssen. Ein rechtzeitiger Wechsel obliegt allein dem Vertragspartner.

5. KIWI übernimmt keine Beschaffenheitsgarantien i.S.d. §§443, 444, 639 BGB.

6. Als Mangel gilt nicht der nur vorübergehende Ausfall der KIWI App, des KIWI Portals bzw. der Software (inkl. KIWI API), der seinen Grund in der Programmierung selber hat, z.B. auf Grund von Bugs oder Updates von Betriebssystemen. KIWI wird jedoch solche vorübergehenden Ausfälle so kurz wie möglich halten und der Vertragspartner wird KIWI eine angemessene Wartefrist gewähren. Mit fruchtlosem Ablauf der Frist greift die Regelung der II. Nr.2 dieses Paragraphen.

7. Als Mangel gelten nicht Schäden, die durch den unsachgemäßen Gebrauch der KIWI Produkte oder im Verantwortungsbereich des Kunden/Vertragspartners entstehen.

8. Der Vertragspartner hat gegen KIWI aus und im Zusammenhang mit Mängeln keinerlei Schadenersatzansprüche. Dies gilt nicht, soweit KIWI einen Mangel arglistig verschwiegen hat, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von KIWI. Für Verbraucher gilt vorstehender Satz 1 dieser Ziffer nur im Rahmen des §10 Nr.2.

9. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners gegen KIWI aus und im Zusammenhang mit Sachmängeln bestehen nicht.

§8 Gewerbliche Schutzrechte, Nutzungsbedingungen Apps/Software/Online­portal

1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gewährleistet KIWI für ihre Produkte die Einhaltung gewerblicher Schutzrechte/Urheberrechte in der Bundesrepublik Deutschland.

2. Im Falle einer Verletzung gewerblicher Schutzrechte/Urheberrechte im Rahmen eines Liefervertrages sowie innerhalb der Gewährleistungsfrist gem. §7 I. Nr.1 wird KIWI nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten (a) ein Nutzungsrecht (Lizenz) erwirken, (b) das Zugangssystem so verändern, dass kein Schutz-/Urheberecht mehr verletzt wird oder (c) einen Austausch vornehmen. Ist dies aus Sicht von KIWI nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, so steht dem Vertragspartner das Recht der Wandlung oder Minderung zu.

3. Die Nutzung der KIWI Hardware setzt eine wirksame und bestehende Vereinbarung in Form eines Nutzungs- und Gestattungsvertrages voraus. Der Nutzungs- und Gestattungsvertrag ist seiner Natur nach wiederum nicht ausschließlich und zeitlich befristet.

4. Im Falle einer Verletzung gewerblicher Schutzrechte/Urheberrechte im Rahmen eines Nutzungs-/Gestattungsvertrages gilt die vorstehende Ziffer Nr.2 dieses Paragraphen entsprechend. Anstelle des Wandlungs- und Minderungsrechts tritt ausschließlich die – gegebenenfalls temporäre – Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der monatlichen Gebühr.

5. Ein etwaiges Recht des Vertragspartners auf Schadenersatz gegen KIWI regelt sich in den Fällen der vorstehenden Nrn. 2 und 3 dieses Paragraphen ausschließlich gem. §7 III Nr.8.

6. KIWI räumt dem Vertragspartner ein nicht ausschließliches, zeitlich befristetes Nutzungsrecht an der KIWI App, dem KIWI Portal, der KIWI API und etwaiger sonstiger Software aus und im Zusammenhang mit dem KIWI Türzugang ein.

7. Die vorstehende Nutzung ist an einen gültigen Vertrag mit KIWI gebunden, hat ausdrücklich nur in Verbindung mit KIWI Hardware (inkl. der SmartDOORS) zu erfolgen und darf nicht (a) missbräuchlich, (b) rechtswidrig oder (c) in strafbarer Weise erfolgen. Ein Missbrauch durch den Vertragspartner liegt insbesondere vor, wenn er sich mittels der KIWI App, KIWI API, KIWI Transponder bzw. des KIWI Portals unberechtigt Zugang zu den Räumlichkeiten des Mieters verschafft oder letzteren unberechtigterweise von den gemieteten Räumlichkeiten ausschließt.

8. Mit Blick auf vorstehende Nr.7 dieses Paragraphen steht der Vertragspartner auch für das Verhalten von Erfüllungs-, Verrichtungsgehilfen und anderer Dritter, z.B. seiner etwaigen Mieter, ein.

9. Im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Pflichten aus den vorstehenden Nrn. 7 und 8 dieses Paragraphen stellt der Vertragspartner KIWI auf erstes schriftliches Anfordern von allen Ansprüchen frei, die in diesem Zusammenhang insbesondere durch die Mieter an KIWI herangetragen werden. Von der Freistellung auf erstes schriftliches Anfordern umfasst sind auch sämtliche Kosten aus und im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung (insbesondere etwaige Rechtsanwalts- und Gerichtskosten).

§9 Pflichten des Vertragspartners

Wir nutzen keine vollautomatisierten Entscheidungsfindungen oder Profiling gemäß Art. 22 DSGVO. Sofern wir diese Verfahren in Einzelfällen zukünftig einsetzen sollten, werden wir Sie hierüber gesondert informieren.

9. Automatisierte Entscheidungsfindung (einschließlich Profiling)

– SONDERREGELUNG für Nutzungs- und Gestattungsverträge –

1. Der Vertragspartner ist insbesondere verpflichtet, (a) bei Vertragsschluss die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters und, wenn der Vermieter nicht Eigentümer ist, auch des Eigentümers zur Installation und zum langfristigen Betrieb des KIWI Zugangssystems zu übergeben, (b) KIWI Zugang zu den vom Vertrag erfassten Türen zu den jeweils vereinbarten Terminen zu gewähren, (c) die vereinbarten einmaligen und monatlichen Gebühren, Pauschalen und Entgelte fristgerecht zu bezahlen, (d) KIWI unverzüglich in Textform über Umbaumaßnahmen, die das KIWI Türzugangssystem betreffen (zum Beispiel Austausch von Türen), zu informieren, (e) die Notfallkarten und – analogen – Ersatzschlüssel zur Türöffnung in örtlicher Nähe, jedoch außerhalb vom Vertragsobjekt, zu lagern, (f) die KIWI Servicehotline in Notfällen ausdrücklich auf einen „Notfall“ hinzuweisen, (g) die eingebaute KIWI Hardware pfleglich zu behandeln und vor Beschädigung/Zerstörung zu schützen, (h) von KIWI zur Verfügung gestellte Updates für die Software aufzuspielen/aufspielen zu lassen und (i) KIWI unverzüglich in Textform Schäden oder Manipulationen am KIWI Türzugangssystem zu melden. Weitere Pflichten ergeben sich insbesondere aus weiteren Regelungen dieser AGB, z.B. §11 Nr. 8.

2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Mieter, die in vorstehender Nr. 1 (e), (f), (g), (h), (i) dieses Paragraphen sowie §8 Nr.7 und §11 Nr.7 genannten Verpflichtungen kennen und in ihrer Person erfüllen. Ein Fehlverhalten der Mieter geht zu Lasten des Vertragspartners.

3. Bei den vorgenannten Verpflichtungen (a), (b), (c) und (d) der Nr.1 dieses Paragraphen sowie §8 Nr.7 handelt es sich um vertragswesentliche Pflichten des Vertragspartners, d.h. Pflichten, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

4. Verletzt der Vertragspartner eine Pflicht, so greift gegen ihn der Schadenersatzanspruch aus §280 BGB. Gleichzeitig steht KIWI nicht für Schäden ein, die dem Vertragspartner durch die Pflichtverletzung mittelbar oder unmittelbar entstanden sind/entstehen.

5. Kann das KIWI Türzugangssystem infolge einer Verletzung einer Pflicht nicht mehr genutzt werden, so befreit dies den Vertragspartner nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere nicht von der Pflicht zur Entrichtung der monatlichen Gebühr.

§10 Haftung von KIWI

1. KIWI haftet bei (a) Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, (b) für die Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens zusätzlich auch bei leichter Fahrlässigkeit sowie (c) bei zwingendem Gesetzesrecht jeweils nach den gesetzlichen Bestimmungen.

2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet KIWI im Übrigen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, (a) deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, (b) deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und (c) deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen durfte. Dann wiederum ist die Haftung von KIWI für darauf beruhende Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.

3. Die vorgenannte Haftungsbegrenzung (§ 10 Nr.2) gilt auch zu Gunsten der Erfüllungsgehilfen von KIWI.

§11 Laufzeit und Kündigung

– SONDERREGELUNG für Nutzungs- und Gestattungsverträgen –

1. Nutzungs-/Gestattungsverträge für das KIWI Zugangssystem haben eine Mindestlaufzeit von (a) 2 Jahren, wenn der Vertragspartner Verbraucher ist oder (b) 5 Jahre, wenn der Vertragspartner ein Mieter einer Gewerbeimmobilie ist oder (c) 10 Jahre, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist. Alle Vorgenannten verlängern sich jeweils automatisch um jeweils 1 Jahr, sofern sie nicht 3 Monate vor Ablauf durch den Vertragspartner oder KIWI schriftlich ordentlich gekündigt worden sind.

2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von der Regelung in vorstehender Nr.1 dieses Paragraphen unberührt.

3. KIWI ist zur Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere dann berechtigt, wenn (a) der Vertragspartner seine vertragswesentlichen Pflichten verletzt, (b) der Vertragspartner wiederholt, d.h. mindestens zwei Mal (2x), seine Pflichten verletzt und ihm vorab schriftlich mit außerordentlicher Kündigung für den Fall der nächsten Verletzung derselbigen angedroht wurde, (c) der Vertragspartner jeweils Insolvenzantrag gestellt hat, ein Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet ist oder ein Insolvenzverfahren gegen den Vertragspartner mangels Masse abgelehnt worden ist oder (d) wenn feststeht, dass die Auswirkungen von höherer Gewalt (vgl. Definition in §5 Nr. 3) länger als 6 Monate andauern.

4. Der Vertragspartner ist zur Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere dann berechtigt, (a) wenn feststeht, dass die Auswirkungen von höherer Gewalt (vgl. Definition in §5 Nr. 3) länger als 6 Monate andauern oder (b) wenn der Vertragspartner Verbraucher ist und KIWI die monatliche Nutzungsgebühr einseitig erhöht (vgl. §3 Nr.11).

5. Kündigt KIWI aus einem wichtigen Grund, den der Vertragspartner zu vertreten hat (dies ist z.B. nicht der Fall bei „höherer Gewalt“), so steht KIWI gegen den Vertragspartner ein Schadenersatz-anspruch zu, der insbesondere die entgangenen Entgelte im Rahmen der Mindestlaufzeit abzüglich ersparter Aufwendungen umfasst.

6. Kündigt der Vertragspartner von KIWI aus einem wichtigen Grund, den KIWI zu vertreten hat, so regelt sich sein etwaiger Schadenersatzanspruch gegen KIWI gem. §10.

7. Im Falle der ordentlichen Kündigung durch den Vertragspartner oder im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch KIWI hat der Vertragspartner eine Installationspauschale gem. der Angabe im ursprünglichen Angebot, allerdings angepasst um etwaige darin vereinbarte Preisanpassungen im Rahmen der Laufzeit (vgl. §3 Nr.11), an KIWI zu entrichten. Die erneute Zahlung einer Installationspauschale erfasst nunmehr die Kosten für eine Deinstallation von KIWI Komponenten, die nicht im Eigentum des Vertragspartners sind. Sie ist nur für den Fall zu zahlen, dass KIWI tatsächlich seine Komponenten ausbaut, wozu KIWI aber nicht verpflichtet ist.

8. Der Vertragspartner hat KIWI auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Zugang zur KIWI Hardware zu verschaffen, damit KIWI die in ihrem Eigentum befindliche KIWI-Hardware ausbauen kann.

9. Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses endet auch das Nutzungsrecht für die KIWI App, dem KIWI Portal, der KIWI API und etwaiger sonstiger Software aus und im Zusammenhang mit dem KIWI Türzugang (vgl. §8 Nr.6).

§12 Datenschutz, Compliance für Nachunternehmer und Lieferanten

1. KIWI verarbeitet personenbezogene Daten im Einklang mit der EU-DSGVO sowie dem Bundesdatenschutzgesetz. Es wird in diesem Zusammenhang auf den Datenschutzhinweis auf der Homepage www.kiwi.ki verwiesen.

2. KIWI achtet die bestehenden einschlägigen Gesetze, Normen, Vorschriften, Richtlinien, allgemein anerkannten Regeln und selbst gesteckten ethischen Anforderungen. Dies gilt auch im Verhältnis zu Subunternehmern und Lieferanten, die sich mit ihrer Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu KIWI gleichsam gegenüber KIWI zur Einhaltung der Compliance-Vorschriften verpflichten. Zu letzteren zählen insbesondere die Einhaltung (a) der „ILO-Kernarbeitsnormen“ (z.B. Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen, Beseitigung von Zwangsarbeit, Abschaffung der Kinderarbeit und Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf), (b) der Regeln für einen fairen Wettbewerb insbesondere unter Beachtung der Regeln zur Antikorruption, (c) der Regeln für eine faire Bezahlung, inklusive des Respekts vor dem Mindestlohn, (d) der Regelungen zur Arbeitssicherheit und zum Arbeitsschutz, sowie (e) der Regelungen zur Frauenförderung (z.B. FrauenförderVO).

§13 Schlussbestimmungen

1. Für das Vertragsverhältnis zwischen KIWI und ihrem Vertragspartner gilt das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrecht („Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf“) sowie unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand aus allen sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Berlin, sofern es sich bei dem Vertragspartner nicht um einen Verbraucher handelt. Für letzteren gilt nach seiner Wahl der Gerichtsstand seines Wohnorts oder der Gerichtsstand von KIWI.

3. Ansprüche oder sonstige Rechte gegen KIWI darf der Kunde nur nach ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung von KIWI übertragen.

4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertragsverhältnisses unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertragsverhältnisses hiervon nicht berührt. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertragsverhältnisses für KIWI oder den Vertragspartner eine unzumutbare Härte darstellen würde.

– Version 08/2019 –