Es ist soweit: Ein neuer Mieter zieht in die Wohnung ein. Bevor es sich dieser in seinem neuen Zuhause gemütlich machen kann, bekommt er vom Vermieter die Schlüssel ausgehändigt. Doch wie viele Schlüssel – Wohnungsschlüssel, Kellerschlüssel, Briefkasten und Haustürschlüssel – muss der Vermieter eigentlich zur Verfügung stellen?
Das Wichtigste in Kürze
- Der Mieter muss Zugang zu allen von ihm angemieteten Räumen haben.
- Grundsätzlich gilt die Faustregel: Pro Bewohner der Wohnung gibt es einen Schlüssel.
- Der Vermieter muss alle Schlüssel zur Wohnung aushändigen.
- Der Mieter darf zusätzliche Schlüssel verlangen, wenn er einen triftigen Grund dafür nennen kann, z. B. ein notwendiges Zutrittsrecht für die Reinigungskraft oder eine Pflegekraft.
Dem Vermieter steht kein Schlüssel zu
Zu allererst ist zu beachten, dass der Vermieter alle Schlüssel zur Wohnung an den Mieter überreichen muss. Es ist ihm nicht gestattet, einen oder mehrere Schlüssel einzubehalten, auch nicht beispielweise aus Sicherheitsgründen für einen Notfall. Der Vermieter darf keinen Schlüssel behalten, es sei denn, die Zustimmung des Mieters hierfür wurde zuvor vertraglich festgehalten. Laut dem Deutschen Mieterbund (DMB) fallen darunter neben Haus- und Wohnungsschlüssel auch die Schlüssel zu allen weiteren dem Mieter vertraglich zugesicherten Schlössern wie Briefkasten-, Kellerschlüssel und ähnliche.
Wie viele Schlüssel bekommt der Mieter?
Doch wie viele Schlüsselsätze von jeder Art stehen einem Mieter grundsätzlich zu? Die Menge wird an der Anzahl der Bewohner, die in die Wohnung einziehen, gemessen. Grundsätzlich gilt: Pro Bewohner ein Wohnungsschlüssel.
Ist es notwendig, dass mehrere Türen geöffnet werden können, damit der Mieter seine Wohnung betreten kann, bekommt jeder Mieter auch für die zusätzlichen Türen jeweils einen Schlüssel. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich Haus- und Wohnungstür mit zwei verschiedenen Schlüsseln schließen lassen. Die Möglichkeit besteht beim Verbau einer Schließanlage im Mehrfamilienhaus.
Singlehaushalte, Paare und Familien
Konkret bedeutet das, dass eine fünfköpfige Familie mit schulpflichtigen Kindern auch fünf Ausführungen von Haus- und Wohnungsschlüssel erhalten muss. Ein Paar, das gemeinsam in einer Wohnung lebt, erhält zwei Schlüsselsätze. Bei einem Singlehaushalt hat der Mieter dennoch Anspruch auf zwei Sätze Schlüssel, da er für Notfälle einen Schlüssel bei einer Vertrauensperson hinterlegen können muss.
Haus- und Wohnungsschlüssel pro Bewohner:
Einpersonenhaushalt: | zwei Schlüssel |
Zweipersonenhaushalt: | zwei Schlüssel |
Mehrpersonenhaushalt | ein Schlüssel pro Bewohner |
Die Regelung „ein Schlüssel pro Bewohner“ erfasst allerdings nur die Schlüssel zu Schlössern, die den unmittelbaren Weg zur Wohnung versperren. Einer vierköpfigen Familie etwa stehen hiernach zwar vier Haus- und Wohnungsschlüssel zu, aber nur ein einziger Kellerschlüssel. Da der Mieter den Briefkasten- oder Kellerschlüssel problemlos aus seiner Wohnung holen könnte, reiche hierfür auch eine einzige Ausführung des Schlüssels aus.
Kann der Mieter zusätzliche Schlüssel verlangen?
Der Mieter hat zusätzlich die Möglichkeit, zusätzliche Schlüssel beim Vermieter zu beantragen. Liegt für die Notwendigkeit weiterer Schlüssel ein nachvollziehbarer Grund vor, ist es Aufgabe des Vermieters diese dem Mieter auszuhändigen. Laut Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) fallen darunter Schlüssel für eine Reinigungskraft, den Babysitter und sogar dem Postboten, sollte sich der Briefkasten innerhalb des Wohnhauses befinden. Der Mieter kann unbegrenzt viele Schlüssel vom Vermieter verlangen, solange er selbst die Herstellungskosten trägt.
Schlüsselkopien
Benötigt der Mieter darüber hinaus weitere Schlüssel zu Haus und Wohnung und lässt Kopien seiner eigenen Schlüssel anfertigen, muss er seinen Vermieter darüber informieren. Verfügt das Haus über eine Schließanlage, ist für das Nachmachen der Schlüssel ein Berechtigungsschein notwendig – dieses ist selbstverständlich nicht bei einer digitalen Schließanlage der Fall, bei der Zutrittsrechte digital vergeben werden. Nachgemachte Schlüssel sind im Besitz des Vermieters. Bei Vertragsende des Mietverhältnisses ist der Mieter dazu verpflichtet, alle Schlüssel, die er zu den angemieteten Räumen besitzt, auszuhändigen. Darunter fallen ebenfalls von ihm angefertigte Schlüsselkopien.
Schlüsselverlust –wer trägt die Kosten?
Neben der einfachen Kopierbarkeit ist ein weiterer großer Nachteil des Metallschlüssels: Er kann schnell verloren gehen. Sollte dies dem Mieter geschehen, ist er verpflichtet, seinen Vermieter darüber zu informieren. Aus Sicherheits- und Versicherungsgründen ist es für den Vermieter ratsam, die betroffenen Schlösser, gegebenenfalls die gesamte Schließanlage, auszutauschen.
Bei der Frage, wer für die anfallenden Kosten eines solchen Austausches aufkommen muss, spielt die Art des Schlüsselverlusts die entscheidende Rolle. Hat der Mieter diesen mutwillig herbeigeführt, beispielsweise indem er seinen Wohnungsschlüssel an einem öffentlich zugänglichen Ort aufbewahrt hat, kann der Vermieter von ihm die Kostenerstattung verlangen. Wurde dem Mieter allerdings der Schlüssel mitsamt der Handtasche gestohlen oder in einem dem Wohnhaus nicht zuzuordnenden Ort verloren gegangen, etwa in einen Fluss gefallen, kann dieser nicht für den verursachten Schaden belangt werden.