Allgemeine Geschäftsbedingungen
der KIWI.KI GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen der KIWI.KI GmbH, geschäftsansässig unter Wattstraße 11, 13355 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer, Karsten Nölling
1 Allgemeines
1.1 KIWI.KI GmbH (nachfolgend „KIWI“) stellt eine neutrale technische Plattform bereit. Neutrale Plattform bezeichnet eine von KIWI bereitgestellte technische Software-Infrastruktur, die dem Besteller die Nutzung bestimmter Funktionen für das Verwalten von Zutrittsrechten auf mit entsprechenden KIWI Komponenten ausgestatteten Türen ermöglicht, ohne dass KIWI Einfluss auf Inhalte, Abläufe, Entscheidungen oder den Zweck der Nutzung nimmt (nachfolgend „neutrale Plattform“). KIWI erbringt insbesondere keine inhaltliche, organisatorische, rechtliche oder operative Kontrolle über die Nutzung der Plattform durch den Besteller oder dessen Erfüllungsgehilfen. Die Nutzung der neutralen Plattform setzt den Abschluss und das Bestehen eines wirksamen, aktiven Vertrags voraus.
1.2 Für alle unsere Lieferungen und Angebote an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB (nachfolgend „Besteller“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB“). Sie werden vom Besteller mit Auftragserstellung, spätestens aber mit Entgegennahme der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung.
1.3 Abweichende Bedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen; diese gelten auch bei Durchführung des Auftrags nicht als angenommen. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
2 Angebote und Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote, Angaben in Prospekten, Anzeigen und anderen Veröffentlichungen sind – auch bezüglich der Preisangaben – stets unverbindlich und freibleibend, sofern wir sie nicht ausdrücklich als unterzeichnetes, kundenspezifischen Angebot bezeichnet haben. Der Vertrag kommt mit Unterzeichnung des Angebots zustande.
2.2 Wir sind berechtigt, während der Lieferzeit – ohne vorherige Ankündigung – Änderungen an der Hard- und Software der Ware vorzunehmen, sofern die vereinbarte Beschaffenheit erhalten bleibt.
2.3 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Datenblätter, Abbildungen, Pläne usw. (nachfolgend „Unterlagen“) enthalten keine verbindliche Beschreibung der Beschaffenheit der Ware. Die Unterlagen bleiben unser Eigentum; wir behalten uns die urheberrechtlichen Nutzungsrechte und sämtliche sonstigen Rechte daran vor.
2.4 Sofern nicht ausdrücklich im Angebot etwas anderes vereinbart ist, wird der Vertrag mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten ab Unterschrift geschlossen. Der Vertrag kann von beiden Parteien erstmals mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende der Mindestvertragslaufzeit gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Parteien mit einer Frist von 12 Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
2.5 Bestimmte Funktionen, Produkte oder Zusatzleistungen von KIWI können von Endnutzern des Bestellers (z.B. Mietern) direkt bei KIWI angefragt und unmittelbar bei KIWI erworben werden. Hierzu zählen insbesondere der Erwerb von Transpondern, der Erwerb von SmartLocks für eigene Türen des Endnutzers (z.B. Wohnungseingangstüren) und die Freischaltung zusätzlicher kostenpflichtiger Funktionen.
KIWI ist berechtigt, mit Endnutzern des Bestellers eigenständige Vertragsverhältnisse über solche Produkte oder Leistungen abzuschließen (nachfolgend „Direktverträge“). Diese Direktverträge bestehen unabhängig vom Vertragsverhältnis zwischen KIWI und dem Besteller.
Durch den Abschluss von Direktverträgen mit Endnutzern entstehen für den Besteller keine zusätzlichen Verpflichtungen gegenüber KIWI, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
KIWI ist nicht berechtigt, Endnutzern Zutrittsrechte für Türen und Objekte zu vergeben, die im Eigentum oder in der Verwaltung des Bestellers stehen. Die Vergabe, Änderung oder Löschung solcher Zutrittsrechte darf ausschließlich durch den Besteller oder von ihm ausdrücklich autorisierte Personen erfolgen. KIWI kann mit der Durchführung solcher Maßnahmen vom Besteller beauftragt werden.
2.6 Der Einbau, die Installation, der Austausch, die Wartung oder die Veränderung eines Schließsystems durch KIWI oder durch dessen Erfüllungsgehilfen darf ausschließlich erfolgen, sofern der hierzu Berechtigte, insbesondere Eigentümer, Vermieter oder sonst dinglich oder vertraglich Berechtigter seine vorherige Zustimmung erteilt hat. Diese Zustimmung erfasst in diesem Fall auch den notwendigen Zutritt auf das Grundstück und in das Gebäude für die oben genannten Zwecke.
Mit der Beauftragung erklärt der Besteller verbindlich, dass der Berechtigte dem Einbau des Schließsystems bereits zugestimmt hat. Diese Zustimmung gilt als zum Zeitpunkt der Beauftragung erteilt. Der Nutzer versichert, zur Abgabe dieser Erklärung befugt zu sein, und stellt KIWI von sämtlichen Ansprüchen Dritter, insbesondere angemessener Rechtsanwaltskosten zur Rechtsverfolgung, frei, die aus einer fehlenden, unwirksamen oder nicht nachweisbaren Zustimmung resultieren.
2.7 KIWI ist nicht verantwortlich für die Ausgestaltung des Fluchtwegs- und Brandschutzkonzepts.
3 Preise / Zahlungsbedingungen und Anzahlung / Laufzeit
3.1 Es gelten die Stückpreise der jeweils im Angebot aufgeführten Preise; alternativ zum Liefertag gültigen Preisliste. Mit dem Erstellen eines neuen Angebots oder der Herausgabe einer neuen Preisliste verlieren alle vorherigen Preise ihre
Gültigkeit. Alle Preise gelten netto ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Für den Fall, dass eine oder mehrere fehlende Installationsvoraussetzungen gemäß des Angebots fehlen, so sind die dadurch entstandenen Mehrkosten (z.B. fehlendes Türöffnerkabel, fehlender Kellerschlüssel) in voller Höhe an den Besteller weiterzuberechnen.
3.2 KIWI ist berechtigt, die Servicegebühren erstmals nach Ablauf von 24 Monaten Vertragslaufzeit anzupassen. Eine Anpassung der Servicegebühren wird dem Besteller mindestens 6 Monate vor Wirksamwerden in Textform angekündigt. Der Besteller ist berechtigt, den Vertrag innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Preisanpassung außerordentlich zu kündigen. Die Kündigung wird zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung wirksam. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Kündigung, gelten die angepassten Servicegebühren als vereinbart.
3.3 Unsere Rechnungen sind, auch bei Anzahlungen und Teillieferungen, innerhalb von 14 Tagen ab Zugang fällig. Die Zahlung hat per Banküberweisung unter Nennung der Rechnungsnummer auf das in der Rechnung angegebene Konto oder im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens zu erfolgen. Kosten, die durch Verletzung dieser vertraglichen Nebenpflicht entstehen, trägt der Besteller.
Der Versand der Rechnungen erfolgt elektronisch im PDF-Format. Verlangt der Besteller einen hiervon abweichenden Rechnungsversand, können die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten dem Besteller in Rechnung gestellt werden. Wenn Rechnungskorrekturen, insbesondere bezüglich Anlagen, durch eine Handlung oder Nicht-Handlung des Bestellers notwendig sind, ist KIWI berechtigt, den Mehraufwand in Rechnung zu stellen.
3.4 KIWI ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder bei Beauftragung von Zusatzleistungen eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Auftragswertes zu verlangen, sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist.
3.5 Bei allen Aufträgen, bei denen die Lieferung vertragsgemäß oder auf Wunsch des Bestellers später als 6 Monate nach Auftragserteilung erfolgt, sind wir berechtigt, Material-, Energie- und Lohnpreissteigerungen im Rahmen und zum Ausgleich dieser Preissteigerungen und unter Berücksichtigung etwaiger Preissenkungen bei den zuvor genannten Faktoren zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung an den Besteller weiterzugeben. Die Preiserhöhung wird KIWI dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
3.6 Bei Zahlungsverzug sind wir unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten nach § 288 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 BGB über dem Basiszinssatz zu berechnen.
3.7 Bei Zahlungsverzug sowie bei begründeter Besorgnis wesentlicher Vermögensverschlechterung oder Zahlungsunfähigkeit des Bestellers darf KIWI die Lieferung der Hardware und bzw. oder den Zugang zu der neutralen Plattform aussetzen oder nach unserer Wahl die sofortige Anzahlung aller – auch nicht fälliger – Forderungen, einschließlich gestundeter und solcher aus Wechseln, oder entsprechende Sicherheiten beanspruchen. Kommt der Besteller dem Verlangen nach Anzahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer angemessenen, von uns zu setzenden Frist nach, sind wir berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten und vom Besteller Schadensersatz zu verlangen. Die Rechte nach der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
4 Verantwortlichkeit des Bestellers
4.1 Der Besteller ist berechtigt, weiteren Nutzern (z.B. Mietern, Mitarbeitern) Zutrittsrechte zu erteilen. Der Besteller ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Vergabe, Verwaltung, Änderung und Löschung von Zutrittsrechte innerhalb des KIWI Systems. KIWI übernimmt keine Prüf- oder Überwachungspflichten hinsichtlich der vom Besteller vergebenen Rechte.
4.2 Der Besteller ist für die Installationsvoraussetzungen gemäß des Angebots verantwortlich.
4.3 Die im Kundenportal zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung hinterlegte Anzahl der angelegten Türen, Nutzer und gegebenenfalls weiterer Unternutzer gilt als verbindliche Abrechnungsgrundlage für die Servicegebühren. Der Besteller ist allein verantwortlich für die Richtigkeit und Aktualität der im Portal gepflegten Daten.
4.4 Der Besteller ist verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), gegenüber seinen Endnutzern einzuhalten. Dies umfasst insbesondere die Informationspflichten gegenüber Endnutzern bei der Nutzung der KIWI Protokollfunktion sowie die Sicherstellung einer rechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten.
5 Rahmenverträge / Teillieferung
5.1 Bei Rahmenverträgen oder Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung der Abnahme verlangen. Kommt der Besteller seinen Pflichten aus Satz 1 auch innerhalb der von uns zu setzenden angemessenen Nachfrist nicht nach, sind wir berechtigt, die Teilmenge selbst zu bestimmen.
5.2 Wir sind auch ohne besondere Vereinbarung in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
5.3 Unabhängig vom tatsächlichen Nutzungsbeginn ist KIWI spätestens 3 Monate nach Lieferung oder Installation berechtigt, die Servicegebühr nach dem Angebot in Rechnung zu stellen.
6 Lieferung / Gefahrtragung / Lieferfristen
6.1 Für den Umfang der Lieferung ist unsere Rechnung maßgeblich. Sofern nicht besonders vereinbart, steht die Versandart in unserem Ermessen.
6.2 Die Leistungsgefahr geht spätestens mit der Versendung ab Werk auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die dem Besteller zuzurechnen sind, so treten Annahmeverzug und Übergang der Leistungsgefahr ein, sobald wir dem Besteller die Lieferbereitschaft mitgeteilt haben.
6.3 Verbindliche Lieferfristen sind besonders, schriftlich und ausdrücklich zu vereinbaren.
6.4 Ist eine verbindliche Lieferfrist besonders, schriftlich und ausdrücklich vereinbart, so beginnt sie mit dem Datum des Vertragsschlusses oder – bei telefonischer oder schriftlicher Bestellung – mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, keinesfalls jedoch vor Abklärung aller technischen Fragen und nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung des Bestellers bei uns. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt in jedem Falle die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Lieferbereitschaft mitgeteilt ist.
6.5 Treten auf unserer Seite oder bei unseren Vorlieferanten Ereignisse außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten auf, z. B. Fälle höherer Gewalt wie hoheitliche Eingriffe, Aus- und/ oder Einfuhrverbote, Arbeitskämpfe in eigenen und fremden Betrieben, Verzögerung oder Ausfall der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Materialien oder Teile, Maschinenschaden oder Stromausfall, verlängert sich die Lieferfrist – auch bei bereits bestehendem Lieferverzug – angemessen. Das Ereignis ist dem Besteller unverzüglich anzuzeigen. Eine Haftung von uns während der Dauer der zuvor bezeichneten Ereignisse sowie für hierdurch verursachte Schäden und Folgeschäden besteht nicht. Wenn erkennbar wird, dass das zuvor bezeichnete Ereignis länger als 6 Wochen andauern wird, sind beide Seiten dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Dies gilt auch, sofern uns Informationen, Mitwirkungshandlungen oder abschließende Produktanforderungen seitens unseres Bestellers, die für die Absendung bzw. Auslieferung der Ware benötigt werden, erst nach Absendung der Auftragsbestätigung zugehen.
Sollten uns Vorlieferanten trotz rechtzeitig von uns mit gebotener Sorgfalt abgeschlossener Zulieferverträge ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig beliefern, sind wir berechtigt, insoweit vom Vertrag mit dem Besteller zurückzutreten, wenn unser Vorlieferant uns auch nach von uns gesetzter angemessener Frist nicht beliefert.
Eine Haftung von uns für hierdurch etwa verursachte Schäden und Folgeschäden besteht nicht. Bei Nichteinhaltung verbindlicher Lieferfristen stehen dem Besteller die Rechte aus §§ 281, 323 BGB erst dann zu, wenn er uns eine angemessene Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat. Bei Abruf einer Teilmenge und bei Teillieferungen wird vermutet, dass der Besteller an der Teillieferung ein Interesse hat.
6.6 Kommt der Besteller – auch hinsichtlich einer Teillieferung – in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
Im Falle des Annahmeverzugs sind wir nach Ablauf einer von uns zu setzenden angemessenen Frist berechtigt, vom gesamten Vertrag oder von Teilen davon zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Bezug auf den gesamten Vertrag oder Teilen davon zu verlangen. Verlangen wir Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so beträgt der zu ersetzende Schaden pauschal 20 % des Kaufpreises zzgl. etwaiger Umsatzsteuer, wenn wir nicht einen höheren oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweisen.
7 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
Die Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten des Bestellers, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.
8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller unserer gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Eine etwaige Bearbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen.
8.2 Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns nach diesem Abschnitt zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe des
übersteigenden Teils der uns zustehenden Sicherheiten verpflichtet.
8.3 Der Besteller darf den Liefergegenstand nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Bei Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte durch Dritte, insbesondere bei Beschlagnahme oder Pfändung von Lieferung und/oder Forderungen, hat uns der Besteller sofort unter Übersendung der ihm verfügbaren Unterlagen (wie z.B. Pfändungsprotokolle etc.) zu benachrichtigen und Dritte auf unsere Sicherungsrechte hinzuweisen. Der Besteller ist verpflichtet, die uns durch die Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte erforderlichen Abwehrmaßnahmen entstehenden Kosten zu erstatten.
8.4 Bei drohender Zahlungseinstellung, Zahlungsunfähigkeit oder negativer Auskunft einer Wirtschaftsauskunftei, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers hindeuten, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware an uns zu nehmen; der Besteller erteilt hiermit unwiderruflich und unbedingt seine Zustimmung zur Herausgabe.
9 Gewährleistung
9.1 Die Gewährleistungsdauer auf die Hardware beträgt 24 Monate ab Lieferung oder Abnahme bei Installation durch KIWI.
9.2 Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist nachbessern oder Ersatzware liefern (Nacherfüllung).
Grundlage unserer Mängelhaftung ist ausschließlich die zwischen uns und dem Besteller über die Beschaffenheit (und die vorausgesetzte Verwendung) der Ware getroffene Vereinbarung. Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben.
9.3 Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen unsachgemäß und ohne unsere Einwilligung vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Gewährleistungsansprüche.
10 Warenrückgabe
Wenn wir, ohne dem Besteller gegenüber verpflichtet zu sein, der Rücknahme der Ware zustimmen, steht uns ohne besonderen Nachweis eine Kostenpauschale von 20 % des hierauf entfallenden Nettorechnungsbetrags zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer zu, soweit wir dem Besteller keinen höheren Schaden nachweisen oder der Besteller uns einen geringeren Schaden nachweist. Der Besteller hat die Ware in einer gegen typische Transportgefahren geschützten Weise fracht- und spesenfrei an die in der Rechnung angegebene Adresse zurückzusenden. Warenrücksendungen aus dem Ausland sind vom Besteller zu verzollen.
11 Software
11.1 Der Besteller erhält, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird, ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares sowie auf die Vertragslaufzeit beschränktes Recht zur Nutzung in dem für eine vertragsgemäße Verwendung erforderlichen Umfang. Veränderungen, Erweiterungen oder sonstige Bearbeitungen sowie die Übertragung an Dritte außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung sind unzulässig.
11.2 Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten wie z.B. KIWI App, KIWI Portal, KIWI API schuldet KIWI die Bereitstellung und ggf. Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung ergibt. KIWI informiert die Besteller über notwendige Aktualisierungen der Firm- und Software über die Software selbst, Internetseite oder E-Mail. Handelt es sich bei dem Besteller um einen Weiterverkäufer, so ist dieser für die ordnungsgemäße Weitergabe der Informationen verantwortlich. Versäumnisse seitens des Bestellers hins. seiner Informationspflichten hat KIWI nicht zu vertreten.
Etwaige Gewährleistungsansprüche seitens des Bestellers sind bei einem Versäumnis somit ausgeschlossen.
11.3 Wir sind insbesondere berechtigt, als Urheber der Software die Rechte aus den §§ 69a ff. UrhG geltend zu machen. Der Besteller ist ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die in § 69c UrhG genannten Handlungen vorzunehmen. §§ 69d und 69e UrhG bleiben hiervon unberührt.
12 Haftungsbeschränkung
12.1 Wir haften auf Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz.
12.2 Für sonstige Schäden haften wir ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
- a) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch arglistiges Verhalten verursacht wurden, sowie für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
- b) Wir haften auf Schadensersatz begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens für Schäden aus einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Vertragspartner deshalb vertraut und vertrauen darf.
- c) Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.
12.3 Ereignisse höherer Gewalt entbinden KIWI für die Dauer und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Leistung. Als höhere Gewalt gelten insbesondere auch neue oder bislang unbekannte Sicherheitsangriffe, Sicherheitslücken oder sogenannte strukturierte Angriffe auf eingesetzte Technologien und Standards, insbesondere auf Funk- und Zugangstechnologien, wie z. B. Bluetooth® Low Energy (BLE), MIFARE EV2 oder vergleichbare Systeme. Erfordern solche Ereignisse aus sicherheitstechnischen Gründen den Austausch, die Anpassung oder die Außerbetriebnahme von Hardware- oder Softwarekomponenten, übernimmt KIWI hierfür keine Haftung. Etwaige Kosten für den Austausch oder die Anpassung von Geräten trägt der Besteller, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
12.4 Geschäftsgrundlage auf Seiten der KIWI ist der Fortbestand der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Funk-, Telekommunikations- und Hardware Infrastruktur. Der Fortbestand dieser Infrastruktur liegt außerhalb des Einflussbereichs von KIWI und wird insbesondere durch Telekommunikationsanbieter, den Gesetzgeber sowie die Hardware- und Zulieferindustrie bestimmt. Dies gilt insbesondere für Änderungen oder den Wegfall von Konnektivitätsstandards, insbesondere durch Abschaltung bestehender Funknetze, Einschränkungen oder Sperrung von Funkfrequenzen für den gewerblichen oder privaten Gebrauch oder durch Einführung neuer technischer Standards.
12.5 KIWI haftet nicht für Fehlverhalten oder missbräuchliche Nutzung der Plattform durch den Besteller oder dessen Erfüllungsgehilfen. Die Haftung von KIWI für eigenes vorsätzliches Handeln oder grobe Fahrlässigkeit und zwingende Haftungstatbestände bleibt unberührt.
12.6 Ein Mitverschulden des Bestellers oder dessen Erfüllungsgehilfe (Mieter, Mitarbeiter, etc.), insbesondere die unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen (z. B. regelmäßiges Aktualisieren von Firmware bei KIWI Blue), Organisationsfehler oder ein sonstiger Verstoß gegen Nebenpflichten, verwirkt oder mindert die Höhe eines etwaigen Schadenersatzanspruchs.
12.7 Für jeden Einzelfall ist unsere Haftung auf den dreifachen Rechnungsbetrag aller Lieferungen und Leistungen begrenzt, die der betreffenden Bestellung bzw. dem Auftrag des Bestellers zugrunde liegen, sofern uns der Besteller keinen höheren Schaden nachweist.
12.8 Der Besteller ist verpflichtet, uns etwaige Schäden im Sinne vorstehender Haftungsregelung unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von uns aufnehmen zu lassen, so dass wir möglichst frühzeitig informiert sind und, gegebenenfalls gemeinsam mit dem Besteller, Maßnahmen zur Schadensminderung treffen können.
13 Herausgabe von persönlichen Daten bei begründeten Fällen
Eine Herausgabe personenbezogener Daten und Nutzungsdaten erfolgt ausschließlich in begründeten Ausnahmefällen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein konkreter Verdacht auf Diebstahl, Einbruch, missbräuchliche Nutzung des Zugangssystems oder eine sonstige strafbare Handlung besteht und die Daten zur Aufklärung erforderlich sind.
Die Übermittlung erfolgt nur im gesetzlich zulässigen Umfang und insbesondere an Strafverfolgungsbehörden oder sonstige berechtigte Stellen, sofern eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder die Herausgabe zur Durchsetzung oder Abwehr rechtlicher Ansprüche erforderlich ist. Eine darüber hinausgehende Weitergabe personenbezogener Daten erfolgt nicht.
14 Verjährung
14.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Lieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
14.2 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Bestellers bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
15 Unterstützungsleistung
Bei freiwilligen und unentgeltlichen Unterstützungsleistungen gegenüber Dritten, die Vertragspartner des Bestellers sind, wird der Besteller bei der Erfüllung der Pflichten des Bestellers gegenüber dem Dritten als Erfüllungsgehilfe des Bestellers tätig. Der Besteller verpflichtet sich, den Dritten auf diesen Umstand vor Ausführung der Unterstützungsleistungen hinzuweisen. In jedem Fall wird durch die Unterstützungsleistungen unser vertraglicher Leistungsumfang gegenüber dem Besteller nicht erweitert. Der Besteller hat uns von jeglicher Haftung gegenüber dem Dritten freizustellen.
16 Änderungen
KIWI behält sich das Recht vor, diese AGB und die besonderen Bedingungen jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu ändern. Widerspricht der Besteller Änderungen nicht spätestens vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens schriftlich, gelten die Änderungen als angenommen. KIWI weist den Besteller hiermit auf die Bedeutung seines Schweigens und den Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens hin. Widerspricht der Besteller, gelten die bisherigen Bedingungen fort.
17 Gerichtsstand
Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Erfüllungsort für sämtliche
Vertragsverpflichtungen beider Parteien ist Berlin, soweit nicht die Installation an einem anderen Ort geschuldet ist. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Berlin. Wir sind auch berechtigt, an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand Klage zu erheben.
18 Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, eine nichtige oder nicht durchsetzbare Bestimmung durch eine gültige und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die so weit wie möglich der gemeinsamen Absicht der Parteien entspricht, der die nichtige oder nicht durchsetzbare Bestimmung dienen sollte.
Stand Februar 2026
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