Allgemeine Geschäfts­bedingungen
der KIWI.KI GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der KIWI.KI GmbH, geschäftsansässig unter Wattstraße 11, 13355 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer, Karsten Nölling

1 Allgemeines 

1.1 KIWI.KI GmbH (nachfolgend „KIWI“) stellt eine neutrale technische Plattform  bereit. Neutrale Plattform bezeichnet eine von KIWI bereitgestellte technische  Software-Infrastruktur, die dem Besteller die Nutzung bestimmter Funktionen für  das Verwalten von Zutrittsrechten auf mit entsprechenden KIWI Komponenten  ausgestatteten Türen ermöglicht, ohne dass KIWI Einfluss auf Inhalte, Abläufe,  Entscheidungen oder den Zweck der Nutzung nimmt (nachfolgend „neutrale  Plattform“). KIWI erbringt insbesondere keine inhaltliche, organisatorische,  rechtliche oder operative Kontrolle über die Nutzung der Plattform durch den  Besteller oder dessen Erfüllungsgehilfen. Die Nutzung der neutralen Plattform  setzt den Abschluss und das Bestehen eines wirksamen, aktiven Vertrags voraus. 

1.2 Für alle unsere Lieferungen und Angebote an Unternehmer, juristische Personen  des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne von §  310 Abs. 1 BGB (nachfolgend „Besteller“) gelten ausschließlich die  nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB“). Sie  werden vom Besteller mit Auftragserstellung, spätestens aber mit Entgegennahme der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte  Dauer der Geschäftsverbindung. 

1.3 Abweichende Bedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich  widersprochen; diese gelten auch bei Durchführung des Auftrags nicht als  angenommen. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen der  Schriftform.  

2 Angebote und Vertragsschluss  

2.1 Unsere Angebote, Angaben in Prospekten, Anzeigen und anderen  Veröffentlichungen sind – auch bezüglich der Preisangaben – stets unverbindlich  und freibleibend, sofern wir sie nicht ausdrücklich als unterzeichnetes,  kundenspezifischen Angebot bezeichnet haben. Der Vertrag kommt mit  Unterzeichnung des Angebots zustande.  

2.2 Wir sind berechtigt, während der Lieferzeit – ohne vorherige Ankündigung – Änderungen an der Hard- und Software der Ware vorzunehmen, sofern die  vereinbarte Beschaffenheit erhalten bleibt.  

2.3 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Datenblätter,  Abbildungen, Pläne usw. (nachfolgend „Unterlagen“) enthalten keine verbindliche  Beschreibung der Beschaffenheit der Ware. Die Unterlagen bleiben unser  Eigentum; wir behalten uns die urheberrechtlichen Nutzungsrechte und sämtliche  sonstigen Rechte daran vor.  

2.4 Sofern nicht ausdrücklich im Angebot etwas anderes vereinbart ist, wird der  Vertrag mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten ab Unterschrift  geschlossen. Der Vertrag kann von beiden Parteien erstmals mit einer Frist von 6  Monaten zum Ende der Mindestvertragslaufzeit gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann von beiden  Parteien mit einer Frist von 12 Monaten zum Monatsende gekündigt werden.  

2.5 Bestimmte Funktionen, Produkte oder Zusatzleistungen von KIWI können von  Endnutzern des Bestellers (z.B. Mietern) direkt bei KIWI angefragt und  unmittelbar bei KIWI erworben werden. Hierzu zählen insbesondere der Erwerb  von Transpondern, der Erwerb von SmartLocks für eigene Türen des Endnutzers  (z.B. Wohnungseingangstüren) und die Freischaltung zusätzlicher  kostenpflichtiger Funktionen.  

KIWI ist berechtigt, mit Endnutzern des Bestellers eigenständige Vertragsverhältnisse über solche Produkte oder Leistungen abzuschließen  (nachfolgend „Direktverträge“). Diese Direktverträge bestehen unabhängig vom  Vertragsverhältnis zwischen KIWI und dem Besteller.  

Durch den Abschluss von Direktverträgen mit Endnutzern entstehen für den  Besteller keine zusätzlichen Verpflichtungen gegenüber KIWI, sofern nicht  ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.  

KIWI ist nicht berechtigt, Endnutzern Zutrittsrechte für Türen und Objekte zu  vergeben, die im Eigentum oder in der Verwaltung des Bestellers stehen. Die  Vergabe, Änderung oder Löschung solcher Zutrittsrechte darf ausschließlich durch den Besteller oder von ihm ausdrücklich autorisierte Personen erfolgen.  KIWI kann mit der Durchführung solcher Maßnahmen vom Besteller beauftragt  werden.  

2.6 Der Einbau, die Installation, der Austausch, die Wartung oder die Veränderung  eines Schließsystems durch KIWI oder durch dessen Erfüllungsgehilfen darf  ausschließlich erfolgen, sofern der hierzu Berechtigte, insbesondere Eigentümer,  Vermieter oder sonst dinglich oder vertraglich Berechtigter seine vorherige  Zustimmung erteilt hat. Diese Zustimmung erfasst in diesem Fall auch den  notwendigen Zutritt auf das Grundstück und in das Gebäude für die oben  genannten Zwecke.  

Mit der Beauftragung erklärt der Besteller verbindlich, dass der Berechtigte dem  Einbau des Schließsystems bereits zugestimmt hat. Diese Zustimmung gilt als  zum Zeitpunkt der Beauftragung erteilt. Der Nutzer versichert, zur Abgabe dieser  Erklärung befugt zu sein, und stellt KIWI von sämtlichen Ansprüchen Dritter,  insbesondere angemessener Rechtsanwaltskosten zur Rechtsverfolgung, frei, die  aus einer fehlenden, unwirksamen oder nicht nachweisbaren Zustimmung  resultieren.  

2.7 KIWI ist nicht verantwortlich für die Ausgestaltung des Fluchtwegs- und Brandschutzkonzepts.  

3 Preise / Zahlungsbedingungen und Anzahlung / Laufzeit  

3.1 Es gelten die Stückpreise der jeweils im Angebot aufgeführten Preise; alternativ  zum Liefertag gültigen Preisliste. Mit dem Erstellen eines neuen Angebots oder  der Herausgabe einer neuen Preisliste verlieren alle vorherigen Preise ihre 

Gültigkeit. Alle Preise gelten netto ab Werk zuzüglich der gesetzlichen  Umsatzsteuer. Für den Fall, dass eine oder mehrere fehlende Installationsvoraussetzungen gemäß des Angebots fehlen, so sind die dadurch  entstandenen Mehrkosten (z.B. fehlendes Türöffnerkabel, fehlender  Kellerschlüssel) in voller Höhe an den Besteller weiterzuberechnen.  

3.2 KIWI ist berechtigt, die Servicegebühren erstmals nach Ablauf von 24 Monaten  Vertragslaufzeit anzupassen. Eine Anpassung der Servicegebühren wird dem  Besteller mindestens 6 Monate vor Wirksamwerden in Textform angekündigt. Der  Besteller ist berechtigt, den Vertrag innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der  Mitteilung über die Preisanpassung außerordentlich zu kündigen. Die Kündigung  wird zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung wirksam. Erfolgt  innerhalb dieser Frist keine Kündigung, gelten die angepassten Servicegebühren  als vereinbart.  

3.3 Unsere Rechnungen sind, auch bei Anzahlungen und Teillieferungen, innerhalb  von 14 Tagen ab Zugang fällig. Die Zahlung hat per Banküberweisung unter  Nennung der Rechnungsnummer auf das in der Rechnung angegebene Konto  oder im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens zu erfolgen. Kosten, die durch  Verletzung dieser vertraglichen Nebenpflicht entstehen, trägt der Besteller. 

Der Versand der Rechnungen erfolgt elektronisch im PDF-Format. Verlangt der  Besteller einen hiervon abweichenden Rechnungsversand, können die hierdurch  entstehenden zusätzlichen Kosten dem Besteller in Rechnung gestellt werden. Wenn Rechnungskorrekturen, insbesondere bezüglich Anlagen, durch eine  Handlung oder Nicht-Handlung des Bestellers notwendig sind, ist KIWI berechtigt, den Mehraufwand in Rechnung zu stellen.  

3.4 KIWI ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder bei Beauftragung von  Zusatzleistungen eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Auftragswertes zu  verlangen, sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist.  

3.5 Bei allen Aufträgen, bei denen die Lieferung vertragsgemäß oder auf Wunsch des  Bestellers später als 6 Monate nach Auftragserteilung erfolgt, sind wir berechtigt,  Material-, Energie- und Lohnpreissteigerungen im Rahmen und zum Ausgleich  dieser Preissteigerungen und unter Berücksichtigung etwaiger Preissenkungen  bei den zuvor genannten Faktoren zwischen dem Vertragsschluss und der  Lieferung an den Besteller weiterzugeben. Die Preiserhöhung wird KIWI dem  Besteller auf Verlangen nachweisen. 

3.6 Bei Zahlungsverzug sind wir unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, Zinsen  in Höhe von 9 Prozentpunkten nach § 288 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 BGB über dem  Basiszinssatz zu berechnen. 

3.7 Bei Zahlungsverzug sowie bei begründeter Besorgnis wesentlicher  Vermögensverschlechterung oder Zahlungsunfähigkeit des Bestellers darf KIWI  die Lieferung der Hardware und bzw. oder den Zugang zu der neutralen Plattform  aussetzen oder nach unserer Wahl die sofortige Anzahlung aller – auch nicht  fälliger – Forderungen, einschließlich gestundeter und solcher aus Wechseln,  oder entsprechende Sicherheiten beanspruchen. Kommt der Besteller dem Verlangen nach Anzahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer  angemessenen, von uns zu setzenden Frist nach, sind wir berechtigt, von allen  Verträgen zurückzutreten und vom Besteller Schadensersatz zu verlangen. Die  Rechte nach der Insolvenzordnung bleiben unberührt. 

4 Verantwortlichkeit des Bestellers 

4.1 Der Besteller ist berechtigt, weiteren Nutzern (z.B. Mietern, Mitarbeitern)  Zutrittsrechte zu erteilen. Der Besteller ist verantwortlich für die ordnungsgemäße  Vergabe, Verwaltung, Änderung und Löschung von Zutrittsrechte innerhalb des  KIWI Systems. KIWI übernimmt keine Prüf- oder Überwachungspflichten  hinsichtlich der vom Besteller vergebenen Rechte.  

4.2 Der Besteller ist für die Installationsvoraussetzungen gemäß des Angebots verantwortlich.  

4.3 Die im Kundenportal zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung hinterlegte Anzahl der  angelegten Türen, Nutzer und gegebenenfalls weiterer Unternutzer gilt als  verbindliche Abrechnungsgrundlage für die Servicegebühren. Der Besteller ist  allein verantwortlich für die Richtigkeit und Aktualität der im Portal gepflegten  Daten. 

4.4 Der Besteller ist verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen,  insbesondere die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO),  gegenüber seinen Endnutzern einzuhalten. Dies umfasst insbesondere die Informationspflichten gegenüber Endnutzern bei der Nutzung der KIWI  Protokollfunktion sowie die Sicherstellung einer rechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten.  

5 Rahmenverträge / Teillieferung  

5.1 Bei Rahmenverträgen oder Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit,  Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir spätestens drei Monate  nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung der Abnahme verlangen.  Kommt der Besteller seinen Pflichten aus Satz 1 auch innerhalb der von uns zu  setzenden angemessenen Nachfrist nicht nach, sind wir berechtigt, die Teilmenge selbst zu bestimmen. 

5.2 Wir sind auch ohne besondere Vereinbarung in zumutbarem Umfang zu  Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen werden gesondert in Rechnung gestellt.  

5.3 Unabhängig vom tatsächlichen Nutzungsbeginn ist KIWI spätestens 3 Monate  nach Lieferung oder Installation berechtigt, die Servicegebühr nach dem Angebot in Rechnung zu stellen. 

6 Lieferung / Gefahrtragung / Lieferfristen 

6.1 Für den Umfang der Lieferung ist unsere Rechnung maßgeblich. Sofern nicht  besonders vereinbart, steht die Versandart in unserem Ermessen. 

6.2 Die Leistungsgefahr geht spätestens mit der Versendung ab Werk auf den  Besteller über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich die  Lieferung aus Gründen, die dem Besteller zuzurechnen sind, so treten  Annahmeverzug und Übergang der Leistungsgefahr ein, sobald wir dem Besteller  die Lieferbereitschaft mitgeteilt haben.  

6.3 Verbindliche Lieferfristen sind besonders, schriftlich und ausdrücklich zu vereinbaren.  

6.4 Ist eine verbindliche Lieferfrist besonders, schriftlich und ausdrücklich vereinbart,  so beginnt sie mit dem Datum des Vertragsschlusses oder – bei telefonischer  oder schriftlicher Bestellung – mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung,  keinesfalls jedoch vor Abklärung aller technischen Fragen und nicht vor Eingang  einer etwa vereinbarten Anzahlung des Bestellers bei uns. Die Einhaltung der  Lieferfrist durch uns setzt in jedem Falle die Erfüllung der Vertragspflichten durch  den Besteller voraus. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der  Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Lieferbereitschaft mitgeteilt ist. 

6.5 Treten auf unserer Seite oder bei unseren Vorlieferanten Ereignisse außerhalb  unserer Einflussmöglichkeiten auf, z. B. Fälle höherer Gewalt wie hoheitliche Eingriffe, Aus- und/ oder Einfuhrverbote, Arbeitskämpfe in eigenen und fremden  Betrieben, Verzögerung oder Ausfall der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe,  Materialien oder Teile, Maschinenschaden oder Stromausfall, verlängert sich die  Lieferfrist – auch bei bereits bestehendem Lieferverzug – angemessen. Das  Ereignis ist dem Besteller unverzüglich anzuzeigen. Eine Haftung von uns  während der Dauer der zuvor bezeichneten Ereignisse sowie für hierdurch verursachte Schäden und Folgeschäden besteht nicht. Wenn erkennbar wird,  dass das zuvor bezeichnete Ereignis länger als 6 Wochen andauern wird, sind beide Seiten dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 

Dies gilt auch, sofern uns Informationen, Mitwirkungshandlungen oder abschließende Produktanforderungen seitens unseres Bestellers, die für die  Absendung bzw. Auslieferung der Ware benötigt werden, erst nach Absendung der Auftragsbestätigung zugehen. 

Sollten uns Vorlieferanten trotz rechtzeitig von uns mit gebotener Sorgfalt  abgeschlossener Zulieferverträge ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig  beliefern, sind wir berechtigt, insoweit vom Vertrag mit dem Besteller zurückzutreten, wenn unser Vorlieferant uns auch nach von uns gesetzter  angemessener Frist nicht beliefert. 

Eine Haftung von uns für hierdurch etwa verursachte Schäden und Folgeschäden  besteht nicht. Bei Nichteinhaltung verbindlicher Lieferfristen stehen dem Besteller  die Rechte aus §§ 281, 323 BGB erst dann zu, wenn er uns eine angemessene  Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat. Bei Abruf einer Teilmenge und bei  Teillieferungen wird vermutet, dass der Besteller an der Teillieferung ein Interesse hat.

6.6 Kommt der Besteller – auch hinsichtlich einer Teillieferung – in Annahmeverzug,  unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus  anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz  des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B.  Lagerkosten) zu verlangen. 

Im Falle des Annahmeverzugs sind wir nach Ablauf einer von uns zu setzenden  angemessenen Frist berechtigt, vom gesamten Vertrag oder von Teilen davon  zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Bezug auf den  gesamten Vertrag oder Teilen davon zu verlangen. Verlangen wir Schadenersatz  wegen Nichterfüllung, so beträgt der zu ersetzende Schaden pauschal 20 % des  Kaufpreises zzgl. etwaiger Umsatzsteuer, wenn wir nicht einen höheren oder der  Besteller einen geringeren Schaden nachweisen.   

7 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht 

Die Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder  rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Geltendmachung von  Zurückbehaltungsrechten des Bestellers, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen. 

8 Eigentumsvorbehalt 

8.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller unserer gegenwärtigen und  zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Eine etwaige Bearbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen.  

8.2 Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns nach diesem  Abschnitt zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10%  übersteigt, sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe des  

übersteigenden Teils der uns zustehenden Sicherheiten verpflichtet. 

8.3 Der Besteller darf den Liefergegenstand nur mit unserer ausdrücklichen  Zustimmung verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Bei Beeinträchtigung  unserer Sicherungsrechte durch Dritte, insbesondere bei Beschlagnahme oder  Pfändung von Lieferung und/oder Forderungen, hat uns der Besteller sofort unter  Übersendung der ihm verfügbaren Unterlagen (wie z.B. Pfändungsprotokolle etc.)  zu benachrichtigen und Dritte auf unsere Sicherungsrechte hinzuweisen. Der Besteller ist verpflichtet, die uns durch die Beeinträchtigung unserer  Sicherungsrechte erforderlichen Abwehrmaßnahmen entstehenden Kosten zu  erstatten. 

8.4 Bei drohender Zahlungseinstellung, Zahlungsunfähigkeit oder negativer Auskunft  einer Wirtschaftsauskunftei, die auf eine wesentliche Verschlechterung der  Vermögenslage des Bestellers hindeuten, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware  an uns zu nehmen; der Besteller erteilt hiermit unwiderruflich und unbedingt seine Zustimmung zur Herausgabe.

9 Gewährleistung 

9.1 Die Gewährleistungsdauer auf die Hardware beträgt 24 Monate ab Lieferung oder Abnahme bei Installation durch KIWI. 

9.2 Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel  aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl innerhalb  angemessener Frist nachbessern oder Ersatzware liefern (Nacherfüllung). 

Grundlage unserer Mängelhaftung ist ausschließlich die zwischen uns und dem  Besteller über die Beschaffenheit (und die vorausgesetzte Verwendung) der Ware getroffene Vereinbarung. Der Besteller hat uns die zur geschuldeten  Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. 

9.3 Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von  der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der  Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die  nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,  übermäßiger Beanspruchung, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten  Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach  dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen unsachgemäß und ohne unsere Einwilligung vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Gewährleistungsansprüche. 

10 Warenrückgabe 

Wenn wir, ohne dem Besteller gegenüber verpflichtet zu sein, der Rücknahme der  Ware zustimmen, steht uns ohne besonderen Nachweis eine Kostenpauschale von 20 % des hierauf entfallenden Nettorechnungsbetrags zuzüglich etwaiger  Umsatzsteuer zu, soweit wir dem Besteller keinen höheren Schaden nachweisen  oder der Besteller uns einen geringeren Schaden nachweist. Der Besteller hat die Ware in einer gegen typische Transportgefahren geschützten Weise fracht- und  spesenfrei an die in der Rechnung angegebene Adresse zurückzusenden. Warenrücksendungen aus dem Ausland sind vom Besteller zu verzollen. 

11 Software 

11.1 Der Besteller erhält, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart  wird, ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares sowie auf die Vertragslaufzeit  beschränktes Recht zur Nutzung in dem für eine vertragsgemäße Verwendung  erforderlichen Umfang. Veränderungen, Erweiterungen oder sonstige  Bearbeitungen sowie die Übertragung an Dritte außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung sind unzulässig.

11.2 Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten wie z.B. KIWI  App, KIWI Portal, KIWI API schuldet KIWI die Bereitstellung und ggf.  Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer  Beschaffenheitsvereinbarung ergibt. KIWI informiert die Besteller über  notwendige Aktualisierungen der Firm- und Software über die Software selbst, Internetseite oder E-Mail. Handelt es sich bei dem Besteller um einen Weiterverkäufer, so ist dieser für die ordnungsgemäße Weitergabe der  Informationen verantwortlich. Versäumnisse seitens des Bestellers hins. seiner Informationspflichten hat KIWI nicht zu vertreten. 

Etwaige Gewährleistungsansprüche seitens des Bestellers sind bei einem Versäumnis somit ausgeschlossen. 

11.3 Wir sind insbesondere berechtigt, als Urheber der Software die Rechte aus den  §§ 69a ff. UrhG geltend zu machen. Der Besteller ist ohne unsere ausdrückliche  schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die in § 69c UrhG genannten Handlungen vorzunehmen. §§ 69d und 69e UrhG bleiben hiervon unberührt. 

12 Haftungsbeschränkung 

12.1 Wir haften auf Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen für die  Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz. 

12.2 Für sonstige Schäden haften wir ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 

  1. a) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch  arglistiges Verhalten verursacht wurden, sowie für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder  Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. 
  2. b) Wir haften auf Schadensersatz begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen  und vorhersehbaren Schadens für Schäden aus einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst  ermöglichen und auf deren Erfüllung der Vertragspartner deshalb vertraut und vertrauen darf. 
  3. c) Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen. 

12.3 Ereignisse höherer Gewalt entbinden KIWI für die Dauer und im Umfang ihrer  Auswirkungen von der Verpflichtung zur Leistung. Als höhere Gewalt gelten  insbesondere auch neue oder bislang unbekannte Sicherheitsangriffe,  Sicherheitslücken oder sogenannte strukturierte Angriffe auf eingesetzte Technologien und Standards, insbesondere auf Funk- und Zugangstechnologien, wie z. B. Bluetooth® Low Energy (BLE), MIFARE EV2 oder vergleichbare Systeme. Erfordern solche Ereignisse aus sicherheitstechnischen Gründen den Austausch,  die Anpassung oder die Außerbetriebnahme von Hardware- oder Softwarekomponenten, übernimmt KIWI hierfür keine Haftung. Etwaige Kosten für  den Austausch oder die Anpassung von Geräten trägt der Besteller, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. 

12.4 Geschäftsgrundlage auf Seiten der KIWI ist der Fortbestand der zum Zeitpunkt  des Vertragsschlusses bestehenden Funk-, Telekommunikations- und Hardware Infrastruktur. Der Fortbestand dieser Infrastruktur liegt außerhalb des  Einflussbereichs von KIWI und wird insbesondere durch Telekommunikationsanbieter, den Gesetzgeber sowie die Hardware- und  Zulieferindustrie bestimmt. Dies gilt insbesondere für Änderungen oder den  Wegfall von Konnektivitätsstandards, insbesondere durch Abschaltung  bestehender Funknetze, Einschränkungen oder Sperrung von Funkfrequenzen für  den gewerblichen oder privaten Gebrauch oder durch Einführung neuer technischer Standards.  

12.5 KIWI haftet nicht für Fehlverhalten oder missbräuchliche Nutzung der Plattform  durch den Besteller oder dessen Erfüllungsgehilfen. Die Haftung von KIWI für  eigenes vorsätzliches Handeln oder grobe Fahrlässigkeit und zwingende  Haftungstatbestände bleibt unberührt.  

12.6 Ein Mitverschulden des Bestellers oder dessen Erfüllungsgehilfe (Mieter,  Mitarbeiter, etc.), insbesondere die unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen (z. B. regelmäßiges Aktualisieren von Firmware bei KIWI  Blue), Organisationsfehler oder ein sonstiger Verstoß gegen Nebenpflichten, verwirkt oder mindert die Höhe eines etwaigen Schadenersatzanspruchs. 

12.7 Für jeden Einzelfall ist unsere Haftung auf den dreifachen Rechnungsbetrag aller Lieferungen und Leistungen begrenzt, die der betreffenden Bestellung bzw. dem  Auftrag des Bestellers zugrunde liegen, sofern uns der Besteller keinen höheren  Schaden nachweist. 

12.8 Der Besteller ist verpflichtet, uns etwaige Schäden im Sinne vorstehender  Haftungsregelung unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von uns aufnehmen zu  lassen, so dass wir möglichst frühzeitig informiert sind und, gegebenenfalls  gemeinsam mit dem Besteller, Maßnahmen zur Schadensminderung treffen können. 

13 Herausgabe von persönlichen Daten bei begründeten Fällen 

Eine Herausgabe personenbezogener Daten und Nutzungsdaten erfolgt  ausschließlich in begründeten Ausnahmefällen. Dies ist insbesondere dann der  Fall, wenn ein konkreter Verdacht auf Diebstahl, Einbruch, missbräuchliche Nutzung des Zugangssystems oder eine sonstige strafbare Handlung besteht und die Daten zur Aufklärung erforderlich sind. 

Die Übermittlung erfolgt nur im gesetzlich zulässigen Umfang und insbesondere  an Strafverfolgungsbehörden oder sonstige berechtigte Stellen, sofern eine  gesetzliche Verpflichtung besteht oder die Herausgabe zur Durchsetzung oder Abwehr rechtlicher Ansprüche erforderlich ist. Eine darüber hinausgehende Weitergabe personenbezogener Daten erfolgt nicht.

14 Verjährung 

14.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist  für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Lieferung. Soweit eine  Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. 

14.2 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen  gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren  Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Bestellers bei Vorsatz und  grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. 

15 Unterstützungsleistung 

Bei freiwilligen und unentgeltlichen Unterstützungsleistungen gegenüber Dritten,  die Vertragspartner des Bestellers sind, wird der Besteller bei der Erfüllung der  Pflichten des Bestellers gegenüber dem Dritten als Erfüllungsgehilfe des  Bestellers tätig. Der Besteller verpflichtet sich, den Dritten auf diesen Umstand vor  Ausführung der Unterstützungsleistungen hinzuweisen. In jedem Fall wird durch  die Unterstützungsleistungen unser vertraglicher Leistungsumfang gegenüber dem Besteller nicht erweitert. Der Besteller hat uns von jeglicher Haftung  gegenüber dem Dritten freizustellen. 

16 Änderungen 

KIWI behält sich das Recht vor, diese AGB und die besonderen Bedingungen  jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu ändern. Widerspricht der Besteller  Änderungen nicht spätestens vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des  Wirksamwerdens schriftlich, gelten die Änderungen als angenommen. KIWI weist  den Besteller hiermit auf die Bedeutung seines Schweigens und den Zeitpunkt  des beabsichtigten Wirksamwerdens hin. Widerspricht der Besteller, gelten die bisherigen Bedingungen fort. 

17 Gerichtsstand 

Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Erfüllungsort für sämtliche  

Vertragsverpflichtungen beider Parteien ist Berlin, soweit nicht die Installation an  einem anderen Ort geschuldet ist. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Berlin. Wir sind auch berechtigt, an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand Klage zu erheben. 

18 Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Die  Parteien verpflichten sich, eine nichtige oder nicht durchsetzbare Bestimmung  durch eine gültige und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die so weit wie möglich der gemeinsamen Absicht der Parteien entspricht, der die nichtige oder nicht durchsetzbare Bestimmung dienen sollte.

Stand Februar 2026  

 

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